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Haus­rat­ver­si­che­rung

Hausratversicherung

Die Haus­rat­ver­si­che­rung ersetzt Schäden an Gegenständen der eigenen Wohnungseinrichtung bei Feuer, Einbruch, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Eine Haus­rat­ver­si­che­rung ist immer dann sinnvoll, wenn bei einem Totalschaden die Neueinrichtung der Wohnung finanziell Schwierigkeiten bereiten würde.

Zur Einrichtung gehören unter anderem auch Haustiere, Bargeld bis 1000 Euro, Teppiche, elektrische Geräte, geliehene Sachen, Gartengeräte und die Campingausrüstung. Bezahlt wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert.

Leistungsumfang

Umfassende Leistung
Mit einer Haus­rat­ver­si­che­rung schützen Sie Ihre gesamte Habe gegen Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Vandalismus, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden.

Auch ungewöhnliche Risiken wie etwa Schäden durch Fahrzeuganprall oder Flugzeugabsturz werden vom Versicherer ersetzt. Je nach Tarif erhält der Versicherte Ersatz, sogar bei Gefriergutschäden nach Stromausfall, bei Schlüsselverlust oder bei Schäden nach inneren Unruhen.

Der Versicherer ersetzt im Regelfall den Wiederbeschaffungswert des zerstörten oder gestohlenen Hausrats. Bei beschädigten Sachen werden die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt, maximal der Wiederbeschaffungspreis.

Neben den eigentlichen Sachschäden werden bis zu einer Höchstgrenze auch Hotelkosten ersetzt, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist. Das gleiche gilt auch für Rückreise oder Umzugskosten nach einem besonders schweren Versicherungsfall.

Wer braucht sie?

Auf eine Haus­rat­ver­si­che­rung sollten Sie nicht verzichten, wenn der Wert Ihres Hausrats so hoch ist, dass die Zerstörung etwa durch einen - gar nicht so seltenen - Wohnungsbrand, durch Einbruch oder auch durch Vandalismus oder Naturereignisse einen empfindlichen finanziellen Schaden für Sie bedeuten kann.

Das ist häufig der Fall, wenn Sie über die Jahre den Wert Ihrer Wohnungseinrichtung gesteigert haben, etwa durch die Anschaffung exklusiver Möbel oder einer hochwertigen Küche. Auch der Wert der Unterhaltungselektonik kann beträchtliche Summen erreichen.

Wichtig auch für junge Leute
Die Haus­rat­ver­si­che­rung kann schon für junge Leute wichtig sein: der Hausratschutz über die Eltern fällt mit dem Auszug in die erste eigene Wohnung weg, jetzt muss man selbst für den richtigen Versicherungsschutz sorgen. Schon eine kleine Unachtsamkeit - etwa eine umgefallene Kerze - kann zum Totalschaden führen. Das ist besonders belastend, wenn man sein Bankkonto für das neue Wohnzimmer, die Designer-Einbauküche oder die schicken Schlafzimmermöbel bis zum letzten Cent geplündert hatte.

Spätestens die Neuanschaffung der Verluste nach einem Schaden zeigt, wie wichtig eine gute Haus­rat­ver­si­che­rung bereits für junge Menschen ist.

Vorsicht Unterversicherung

Eingeschränkte Leistungen
Die Versicherungssumme in der Haus­rat­ver­si­che­rung sollte dem Betrag entsprechen, der im Ernstfall für die Neuanschaffung des Hausrats aufgewendet werden müsste. Trotzdem setzen viele Verbraucher die Versicherungssumme zu niedrig an.

Das kann im Ernstfall verhängnisvoll sein: stellt sich im Schadenfall heraus, dass man unterversichert ist, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen. Dann wird etwa bei einem Einbruch oder Brand nur ein Teil des Schadens ersetzt.

Beträgt etwa die Versicherungssumme 40.000 Euro bei einem Gesamtwert des Hausrats von inzwischen 60.000 Euro, ist man mit 33 Prozent unterversichert. Kommt es dann beispielsweise beim Wohnungsbrand zu einem Schaden von 12.000 Euro, ersetzt die Haus­rat­ver­si­che­rung nur zwei Drittel, also 8.000 Euro. 

Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob Hausrat und Versicherungssumme noch übereinstimmen - und passen Sie die Police rechtzeitig an.

Viele Anbieter verzichten auf das Recht, die Entschädigung bei Unterversicherung zu kürzen, wenn man den Hausrat mit einer festen Summe von ca. 600 - 700 Euro pro Quadratmeter absichert. Das lohnt sich bei teuer eingerichteten Wohnungen. Wer- etwa in der ersten eigenen Wohnung - noch wenig Wertvolles besitzt, kann dagegen sparen, wenn er den Wert seines Hausrates wie bei einer Inventur berechnet - einfach alle Wertgegenstände auflisten und die Wiederbeschaffungswerte addieren.

Aber: die Versicherungssumme rechtzeitig erhöhen, wenn der Hausrat durch wertvolle Neuanschaffungen ergänzt wird. Manche Unternehmen bieten Spezialtarife für junge Leute an, die ihre erste Wohnung ver­sichern. Es lohnt sich, immer wieder die Preise zu ver­gleichen: einige Gesellschaften werben mit niedrigen Tarifen, um neue Kunden zu gewinnen. Durch Wechsel zu einem günstigen Anbieter können Verbraucher deshalb kräftig sparen.

Die Kosten

Ein guter Haus­rat­ver­si­che­rungsschutz ist günstiger zu haben, als Sie denken. Eine Versicherungssumme von 50.000 Euro bekommen Sie im Standardschutz schon für einen Beitrag von deutlich unter 100 Euro jährlich.

Wichtig: Vor Abschluss einer Haus­rat­ver­si­che­rung sollten Sie eine Liste aller Wertgegenstände in Ihrem Haushalt mit dem geschätzten Wert anfertigen. Auch Kaufquittungen sollten Sie aufbewahren, von Antiquitäten können Sie Fotos machen.

Diese Liste hilft Ihnen dann, den Wert Ihres Hausrats abzuschätzen und so die richtige Versicherungssumme festzulegen. Im Schadenfall können Sie anhand dieser Liste dann den Schaden prüfen. Fachleute empfehlen „über den Daumen“ eine Versicherungssumme von ca. 650 Euro pro Quadratmeter.

Was muss ich beachten?

Bestimmte Risiken sind im Standard-Hausratschutz nur eingeschränkt versichert. Je nach Versicherer und Tarif können das z.B. Fahrraddiebstahl oder Sturmschäden sein.

Fahrräder besonders sichern
Fahrräder sind am Versicherungsort zwar gegen alle Grundgefahren versichert - wird ein Rad außerhalb des Versicherungsortes entwendet, leisten die Versicherer in der Regel nur, wenn das Rad ausreichend gesichert war, z.B. durch ein Sicherheitsschloss. Wird das Fahrrad zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens gestohlen, leistet der Versicherer, wenn sich das Rad zum Zeitpunkt des Diebstahls in Wohnung, Keller oder Garage befand (mittlerweile verzichten einige Hausratversicherer auf diese sogenannte Nachtklausel).

Ausnahme: der Besitzer war zu dieser Zeit mit dem Rad noch unterwegs. Die Versicherungssumme für Fahrräder ist häufig eingeschränkt, der Versicherungsnehmer muss im Schadenfall oft eine Selbstbeteiligung übernehmen. In manchen Fällen verlangen die Versicherer für den Einschluss von Fahrrädern einen Mehrbeitrag.

Sturmschäden ab Windstärke 8
Und für Sturmschäden gilt: Hausratversicherer treten nur für solche Sturmschäden ein, die bei Windstärke 8 oder mehr entstanden sind. Zu diesem Zweck führen die Versicherer ein Sturmregister, das regelmäßig mit aktuellen Wetterdaten gefüttert wird.

Außerhalb der Wohnung

Wenn der Hausrat auf Reisen geht

Immer wieder kommt es vor, dass Hausrat vorübergehend oder für längere Zeit außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahrt wird. Aber keine Sorge: in aller Regel ist Hausrat mitversichert, der sich während Reisen oder wegen Ausbildung, Wehr- oder Zivildienst oder wegen beruflichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindet.

Neben der Versicherungsdauer kann bei Außenlagerung von Hausrat allerdings die Versicherungssumme eingeschränkt sein. Während eines Umzugs sind grundsätzlich die alte und die neue Wohnung gleichzeitig versichert- vorausgesetzt, man wechselt den Wohnort innerhalb Deutschlands. Mit dem endgültigen Wohnungswechsel, spätestens jedoch zwei Monate nach Umzugsbeginn, ist dann nur noch die neue Bleibe versichert.

Wichtig: Durch den Wohnungswechsel ändert sich oft auch der Wert des Hausrats: wer eine größere Wohnung bezieht, schafft oft mehr Einrichtung an, so dass der Gesamtwert die alte Versicherungssumme übersteigt. Deshalb nach einem Umzug unbedingt prüfen, ob die Versicherungssumme noch dem aktuellen Wert des Hausrats entspricht. Wenn nicht, die Police umgehend anpassen!


Erläuterungen zur Haus­rat­ver­si­che­rung

Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

Egal ob es sich um eine Sachbeschädigung, einen (Trick-) Diebstahl, Vandalismus, Unterschlagung oder eine andere Straftat handelt: Wird dadurch ihr Hausrat zerstört, beschädigt oder kommt er abhanden, können Sie vom Versicherer eine Leistung verlangen. So ist z.B. der berühmte Handtaschendiebstahl auch mitversichert. Für diese sehr weitreichende Klausel ist es jedoch unbedingt notwendig, dass Sie die Straftat polizeilich anzeigen! Die bloße Behauptung gegenüber dem Versicherer, dass z.B. Ihr Handy gestohlen wurde, ist nicht ausreichend!

Schäden durch Verkehrs- bzw. Transportmittelunfall

Auch in Ihrem Auto, im Taxi oder einem sonstigen Transportmittel führen Sie Hausratgegenstände mit sich. Neben Ihrer Kleidung kann das z.B. Ihr Handy, Ihr Laptop, Ihre Handtasche, Ihr Geldbeutel, Ihr weiteres Reisegepäck usw. sein. Und diese Gegenstände können bei einem Unfall natürlich auch beschädigt werden oder abhanden kommen.

Rückreise-/ Reiseabbruchkosten

Auch wenn Sie im Urlaub sind, kann Ihr Hausrat beschädigt werden. Sei es durch einen übergreifenden Brand im Nachbarhaus, einen Rohrbruch in der Wohnung oder auch einen Einbruchdiebstahl. Nur wenigen gelingt es mit diesem Wissen am Urlaubsort zu verweilen und zu entspannen. Damit Sie sich schnell ein Bild von der Lage daheim verschaffen können und nicht zusätzlich durch ungeplante Rückreise-/ Reiseabbruchkosten belastet werden, bieten viele Versicherer zwischenzeitlich entsprechende Klauseln an.

Kosten für Hotelunterbringung

Ein Leitungswasserschaden, ein Einbruch, ein Sturm oder auch ein Brand kann sehr schnell dazu führen, dass Ihre Wohnung nicht mehr bewohnbar ist und Sie sich im Hotel einquartieren müssen. Die Möglichkeit bei Freunden, Bekannten oder Nachbarn unterzukommen ist zwar in der Theorie oft gegeben, in der Praxis nagt dies jedoch oft am Nervenkostüm aller Beteiligten. Wesentlich besser lassen sich die nötigen Auf- räumarbeiten in Ruhe in einem Hotel oder einer Pension planen – vor allem wenn diese Kosten dann vom Versicherer übernommen werden.

Außenversicherung

Nicht der komplette Hausrat befindet sich ständig innerhalb Ihrer Wohnung. Gerade wenn es um Ihr Hobby und Ihre Freizeitaktivitäten geht, werden Hausratgegenstände oft außerhalb genutzt und stellenweise auch kurzfristig ausgelagert. Je nach Tarif werden Ihnen vom Versicherer unterschiedliche Zeiträume zugestanden währenddessenn Ihr Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Hausrat weiterhin nur gegen die vereinbarten Gefahren und unter den vereinbarten Voraussetzungen versichert ist. So sind z.B. Gartenmöbel außerhalb von Gebäuden in der Regel nicht gegen Sturmschäden versichert.

Erweiterung beruflicher Hausrat auf sämtliche Sachen (inkl. Handelsware)

Üblicherweise gelten Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, als mitversichert. Nicht mitversichert ist hierbei Handelsware. Dieser Aus- schluss kann stellenweise jedoch wieder aufgehoben werden, sodass auch Handelsware mitversichert ist.

Deckungserweiterungen Wertsachen

Zu den Wertsachen zählen unter anderem: Bargeld, Geldkarten, Sparbücher und son- stige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken und sonstige Sammlungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, usw. Zwar wird ein gewisser Wertsachenanteil für jeden Hausrat angenommen (üblich ist eine maximale Entschädigungsgrenze von 20%), ein höherer Wertsachenanteil muss jedoch auch mit einer entsprechend höheren Entschädigungsgrenze abgesichert werden. Je nach Gesamtwert lassen sich separate Sicherungen mit dem Versicherer vereinbaren. Bitte beachten Sie außerdem, dass, neben der meist prozentualen Entschädigungsgrenze für Wertsachen, auch für bestimmte Positionen (z.B. Bargeld, Sparbücher, Edelmetalle, usw.) nochmals separate Entschädigungsgrenzen gelten.

Überspannungsschäden durch Blitz

Überspannungsschäden durch Blitz verursachen oft an mehreren Geräten (z.B. Fernseher, PC, Telefone, Backofen, usw.) gleichzeitig einen irreparablen Schaden. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass die Überspannung tatsächlich durch einen Blitz entstanden ist. Schwankungen im Stromnetz (z.B. verursacht durch den Stromanbieter) und damit verbundene Überspannungsschäden sind nicht von dieser Klausel erfasst. Im Schadenfall ist es daher wichtig, den Tag des Gewitters anzugeben - nur dann kann die Versicherung auch korrekt prüfen. Aufgrund der vermehrten Nutzung von alternativen Energiequellen häufen sich Stromschwankungen im öffentlichen Netz und somit auch die Zahl der Überspannungsschäden.

Nutzwärmeschäden

Beim Nutzwärmeschaden wird der Hausratgegenstand bewusst einer Wärmequelle ausgesetzt (z.B. Kleidung, die zum Trocknen auf den Ofen gelegt) und versehentlich beschädigt. Da bei diesem Vorgang kein bedingungsgemäßer Brand (u.a. keine Flammenbildung, kein Ausbreiten des Feuers) ursächlich für den Schaden sind, wird für derartige Schäden der Einschluss von Nutzwärmeschäden nötig.

Seng-, Schmor-, Rauch- und Rußschäden

Diese Schäden tauchen häufig als Folge eines Brandes auf. In diesem Fall sind sie auch unproblematisch als Folgeschäden mitversichert. Für einen Brand im versicherungsrechtlichen Sinne müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen (sichtbare Flammenbildung, entsteht ohne eigenen Herd oder hat diesen verlassen und breitet sich aus eigener Kraft aus). Typisches Beispiel eines Sengschadens ist daher die glühende Zigarette, die ein Loch in die Couch brennt (keine Flammenbildung, keine Ausbreitung). Ein Schmorschaden ist häufig in elektri- schen Geräten zu finden, bei denen die Elektroleitungen zu stark erhitzen. Rauch und Rußschäden sind oft Folge dieser nicht versicherten Seng und Schmorschäden. Da die Schadenursache nicht versichert ist, ist auch die Folge (Rauch und Ruß) nicht versichert, sofern nicht die entsprechende Klausel vereinbart wurde.

Fahrraddiebstahl

In der Haus­rat­ver­si­che­rung ist grundsätzlich das Risiko eines Einbruch-Diebstahls versichert. Für einen Einbruch-Diebstahl muss jedoch in ein Gebäude eingebrochen werden. Da sich Fahrräder jedoch oft auch außerhalb von Gebäuden befinden, trifft bei der Entwendung der Einbruch- Diebstahlbegriff in der Regel nicht zu. Daher können Fahrräder separat gegen den einfachen Diebstahl versichert werden. Die Fahrräder müssen selbstverständlich abgesperrt sein. In diesem Zusammenhang muss auch die sogenannte „Nachtzeitklausel“ erläutert werden: Ist die Nachtzeitklausel vereinbart, gilt der Ver- sicherungsschutz nur, wenn sich der Diebstahl in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ereignet. Während der „Nacht“ besteht also kein Versicherungsschutz, wenn die Nachtzeitklausel nicht gestrichen wird.

Einfacher Diebstahl (Trickdiebstahl)

Beim Trickdiebstahl wird das Opfer abgelenkt und bestohlen. Es findet keine Gewaltanwendung statt (dies wäre als Raub in den Standard- bedingungen bereits mitversichert) und es wird nicht in ein Gebäude oder in ein Behältnis in einem Gebäude eingebrochen (auch dies wäre als Einbruch-Diebstahl bereits in den Standardbedingungen mitversichert). Daher ist der Trickdiebstahl (oder auch einfacher Diebstahl) nur versichert, wenn er gesondert vereinbart ist.

Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

Auch hier ist das Grundproblem, dass der Diebstahl von Hausratgegenständen aus Fahrzeugen nicht unter die Definition eines Einbruch- Diebstahls fällt. Für den Einbruch-Diebstahl ist das Eindringen in ein Gebäude Voraussetzung. Ein Kfz ist jedoch kein Gebäude und daher wird eine spezielle Deckungserweiterung benötigt, wenn man Ersatz für den Diebstahl von Hausratgegenständen aus dem Kfz wünscht.

Diebstahl aus Wasserfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen

In Erweiterung zu Diebstählen aus Kraftfahrzeugen wird hier auch dann geleistet, wenn Hausratgegenstände aus Wasserfahrzeugen, Schiffs- kabinen und Zugabteilen gestohlen werden – beachten Sie jedoch die Einschränkungen insbesondere für Wertgegenstände und Elektronik!

Einfacher Diebstahl von Sachen auf dem Versicherungsgrundstück

Auch hier ist das Problem der nicht erfüllte Begriff des Einbruch-Diebstahls (kein Einbruch in ein Gebäude), denn Gartenmöbel, Kinderwagen, Wäsche auf der Leine, usw. sind frei zugänglich und können relativ einfach weggenommen werden. Da jedoch immer stärker ein Trend zu hochwertigen Gartenmöbeln stattfindet, werden auch immer mehr derartige Diebstähle verübt.

Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl von Schlüsseln

Der Diebstahl von Schlüsseln ist oft ein „Nebeneffekt“ von z.B. Handtaschendiebstählen oder Kfz-Diebstählen. Zwar ist der Täter meist nicht an Ihren Wohnungsschlüsseln interessiert, trotzdem bleibt ein gewisses Restrisiko und vor allem ein sehr ungutes Gefühl. Da es sich bei den genannten Beispielen nicht um Einbruch-Diebstahl handelt, werden die nötigen Schlossänderungskosten auch nicht als Folgekosten ersetzt, sofern nicht eine entsprechende Deckungserweiterung vereinbart wurde.

Verlust von Wasser oder Gas infolge von Rohrbruch

Über die Gefahr „Leitungswasser“ werden Schäden an den Hausratgegenständen er- setzt, die durch die Einwirkung von Leitungswasser entstehen. Ein unbemerkter Rohr- bruch kann jedoch neben den „Nässeschäden“ auch einen nicht unerheblichen Wasser- verbrauch bedeuten, der selbstverständlich bezahlt werden will. Diese Kosten können Teil der Entschädigung der Haus­rat­ver­si­che­rung sein.

Wasser aus Aquarien, Wasserbetten oder ähnlichen Sachen ist Leitungswasser gleichgestellt

Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitung der Wasserrohre z.B. durch einen Rohrbruch austritt. Aber auch in Aquarien und Wasserbetten usw. befinden sich große Mengen Wasser, die zwar nicht unter den Leitungswasserbegriff fallen, aber trotz- dem enormen Schaden verursachen können. Zusätzlich ist das Wasser meist durch Chemikalien (Wasserbett) oder Steine und Pflanzen (Aquarium) verunreinigt, was zu einem erhöhten Reinigungsaufwand von Teppichböden und anderen Hausratgegenständen führt.

Sturm ab Windstärke 8

Von einem Sturm spricht man in der Versicherungssprache erst, wenn nachweislich eine Windstärke von mindestens 8 auf der Beaufort-Skala erreicht wird – also ab gut 63 km/h. Einige Versicherer verzichten mittlerweile auf diese Begrenzung und leisten auch ohne eine Mindest- windstärke.

Sturmschäden auf dem versicherten Grundstück

Bei Sturmschäden gilt normalerweise Hausrat nur versichert, sofern sich dieser am so- genannten Versicherungsort befindet – also innerhalb der Wohnung. Für Gartenmöbel, Wäschespinnen und ähnliches im Garten greift nach einem Sturmschaden die Versiche- rung nicht, außer diese werden explizit im Versicherungsschutz genannt.

Rückstau

Bei Starkregen (oder Ausuferung oberirdischer Gewässer) kann es vorkommen, dass das überschüssige Wasser von der Kanalisation nicht abgeführt werden kann. Es staut sich dann in der Kanalisation zurück und drückt über die Abwasserleitungen in die Gebäude herein. Die Folge sind überlaufende Toiletten und Kellerabflüsse.

Glasbruchversicherung

Durch die Glasbruchversicherung sind Bruchschäden an der Gebäudeverglasung (Fenster, Balkon- und/oder Terrassentür oder Verglasungen von Zimmertüren) sowie in der Regel auch an Mobiliar versichert. Besonders Mietern ist der Abschluss einer Glasbruchversicherung zu empfehlen. Bei Bruchschäden an der Gebäudeverglasung haftet u.U. der Mieter, sofern der Schadenverursacher unbekannt ist. Oft ist es auch eigenes Verschulden, wenn eine Scheibe zu Bruch geht (z.B. ein Fenster oder eine Tür schlägt zu wegen Durchzug, oder beim Aufhängen bzw. Abnehmen von Gardinen kippt die Leiter um). Viele denken in diesem Fall an ihre Privathaftpflichtversicherung, die dann in Anspruch genommen werden soll. Doch dann folgt die böse Überraschung: Die Haft­pflichtversicherung zahlt nicht, weil diese Art von Schäden ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dagegen schützt nur der Abschluss einer Glasbruchversicherung, die heutzutage schon für einen geringen Beitrag (oft nicht mehr als 20 bis 30 EUR pro Jahr) als Ergänzung der Haus­rat­ver­si­che­rung abgeschlossen werden kann.

Aquarien/Terrarien

Aquarien und Terrarien sind üblicherweise nicht vom Versicherungsschutz der Glasbruchversicherung erfasst. Über die entsprechende Klausel können Sie jedoch auch für diese oft hochwertigen Glasscheiben Versicherungsschutz beantragen.

Glaskeramikkochflächen

Auch Glaskeramikkochflächen sind nur über eine spezielle Vereinbarung von der Glasbruchversicherung erfasst. Hier ist jedoch nochmals speziell zu prüfen, ob nur die Glasscheibe versichert ist, oder auch die Elektronik.

Kunststoffscheiben

Die Absicherung der Bruchschäden an Kunststoffscheiben spielt schon immer eine wichtige Rolle. Egal ob in Türen, Wintergärten, Wetter- schutzvorbauten und Duschkabinen in und um das Gebäude sind sie oft zu sehen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen allerdings alle einfachen Hohlgläser, wie zum Beispiel Trinkgläser etc.

Glasbausteine

Glasbausteine werden überall dort eingesetzt, wo man einen zusätzlichen Lichteinfall wünscht. Typische Einsatzbereiche sind das Treppen- haus, der Flur, die Küche, als Raumteiler oder für Duschabtrennungen. Zu beachten ist das die Bruchschäden, an den aufwendig eingearbeitet Glasbausteinen, nur durch den Einschluss in der Glasversicherung abgedeckt sind.

Blinde bzw. undichte Mehrscheiben-Isolierverglasungen

Energetische Einspareffekte haben im Laufe der Jahre dazu geführt, dass Fensterscheiben nicht mehr nur aus einer Glasscheibe bestehen, sondern dort mehrere Scheiben zusammengefügt werden. Zwischen den Glasscheiben befindet sich z.B. Kunststofffolien, Kleber oder auch Gase. Dringt hier durch undichte Randverbindungen Feuchtigkeit bzw. Sauerstoff ein, kann es sein, dass diese Scheiben „blind werden“ – diese also nicht mehr durchsichtig sind. Dies stellt zumeist keinen versicherten Schaden in der Glasversicherung dar.

Muschelausbrüche

Muschelausbrüche sind reine Kantenbeschädigungen an Glasscheiben. Auch dies stellt zumeist keinen versicherten Schaden in der Glasver- sicherung dar.

Unbenannte Gefahren

Die Versicherungsbedingungen regeln, welche Schäden und welche Sachen versichert sind und welche nicht. Beweisen muss man als Kunde, dass ein Schaden durch eine benannte Gefahr wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder, falls vereinbart, durch einen Elementarschaden eingetreten ist. Alles, was konkret geregelt ist, wird auf dieser Grundlage entschädigt. Es geht aber auch besser: Will man mehr Sicherheit, gibt es die Möglichkeit, sogenannte „unbenannte Gefahren“ in die Haus­rat­ver­si­che­rung einzuschließen. Wird der Hausrat durch eine plötzliche, unvorhergesehene und von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt, muss die Versicherung beweisen, dass sie nicht zahlen muss. In den Klauseln für unbenannte Gefahren sind nur noch wenige Schäden nicht mitversichert. In der Regel sind es Schäden: - durch Kriegsereignisse, Kernenergie oder radioaktive Strahlung - durch Haustiere (Folgeschäden sind jedoch versichert) - durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen, Verfall, Rost, Schimmel, Schwamm, Fäulnis, inneren Verderb, Insekten oder Schädlinge - durch Verfügungen von hoher Hand - durch Verwitterung von Sachen im Freien - an Tieren und Pflanzen Bei den relativ wenigen Versicherungen, die unbenannte Gefahren mitver­sichern, ist noch darauf zu achten, welche Sachen gegebenenfalls nicht mitversichert sind. Für Schäden durch unbenannte Gefahren gilt i.d.R. eine Selbstbeteiligung (meist 250 EUR). Damit wird erreicht, dass nicht jede geringfügige Beschädigung oder Zerstörung von Sachen reguliert werden muss.


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